Kurzfristige Energieeinsparverordnung wurde verlängert

16 Februar

Kurzfristige Energieeinsparverordnung wurde verlängert

Um die fehlenden Gaslieferungen aus Russland abzufedern, wurden im vergangenen Herbst Maßnahmen zum Energiesparen festgelegt. Diese betreffen den privaten und den öffentlichen Raum. Da die russischen Energielieferungen noch nicht vollständig durch andere Lieferquellen und erneuerbare Energien ersetzt werden konnten, wurden diese Maßnahmen verlängert.

Kurzfristige Energiesparmaßnahmen bis 15. April 2023 verlängert

Ursprünglich sollten die kurzfristigen Energiesparmaßnahmen bis zum 28. Februar gelten, der Bundesrat stimmte nun einer Verlängerung bis zum 15. April 2023 zu. Auch wenn die Gasspeicher wegen des bisher relativ milden Winters gut gefüllt sind, ist eine Notsituation nicht vollständig auszuschließen, so die Bundesregierung.

Was beinhalten die kurzfristigen Energiesparmaßnahmen?

In Arbeitsstätten wird die Mindestraumtemperatur um ein Grad Celsius abgesenkt. In öffentlichen Arbeitsstätten ist dies zugleich die Höchsttemperatur. Erlaubt sind maximal 19 Grad. Gemeinschaftsflächen, an denen sich nicht dauerhaft Personen aufhalten, dürfen nicht mehr beheizt werden. Warmwasser soll dort, wo es lediglich zum Händewaschen genutzt wird, abgeschaltet werden oder die Temperatur auf das hygienische Mindestmaß abgesenkt werden.

Private Pools, Whirlpools und Aufstellschwimmbecken dürfen nicht mit Strom oder Gas beheizt werden, außer für zwingend notwendige therapeutische Zwecke.

Klauseln in Mietverträgen, die Mieter zum Heizen auf eine bestimmte Mindesttemperatur verpflichten, werden vorübergehend ausgesetzt. Die Pflicht des Mieters, durch angemessenes Heiz- und Lüftungsverhalten Schäden in der Wohnung zu vermeiden, bleibt hiervon unberührt.

Die Nutzung von leuchtenden oder lichtemittierenden Werbeanlagen ist nachts untersagt. Damit wird vor allem im Gewerbe-, Handel und Dienstleistungssektor unnötiger Energieverbrauch reduziert. Die Beleuchtung öffentlicher Nichtwohngebäude und Baudenkmäler wird verboten, soweit sie nicht zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit oder zur Abwehr anderer Gefahren erforderlich ist.

 

Artikel lesen

Weitere Aktuelles-Beiträge

9 Februar

Zahl des Monats Februar: 2,9 Prozent

Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes stieg die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien 2022 im Vorjahresvergleich um 2,9 Prozent. Besonders Sonnenenergie konnte vermehrt gewonnen werden. Das lag nicht nur an den hohen Sonnenstunden, sondern auch an den zahlreich montierten Photovoltaikanlagen auf deutschen Dächern und Grundstücken, deren Zahl Mitte 2022 bei 2,2 Millionen lag. Im Vergleich zum 1. […]

Artikel lesen
9 Februar

BGH-Urteil: Vermieterin legt Waschküche still

Eine gemeinsam genutzte Waschküche ist nicht als Teil der Mietsache anzusehen, wenn sie oder deren Nutzung nicht ausdrücklich im Mietvertrag festgelegt worden sind. Im vorliegenden Fall legte die Vermieterin die Waschküche still und informierte darüber in einem Schreiben.

Artikel lesen